Zur Verdeutlichung folgen hier noch einige Beispiele:
Beispiel 1
Sie sind ein polnisches Unternehmen, das einen zeitlich befristeten Auftrag in den Niederlanden für einen niederländischen Auftraggeber ausführt. Für einen Teil der Ausführung dieses zeitlich befristeten Auftrags beauftragen Sie ein deutsches Unternehmen. Besteht hier die Verpflichtung zur Vornahme einer Meldung? Wenn ja, für wen?
Ja, auch in dieser Situation muss eine Meldung vorgenommen werden. Das polnische Unternehmen muss eine Meldung für seine Arbeitnehmer, die in den Niederlanden beschäftigt werden, vornehmen. Auch das deutsche Unternehmen, das beauftragt wird, muss eine Meldung für seine Arbeitnehmer, die in den Niederlanden arbeiten, vornehmen. Anschließend wird der niederländische Kunde die Meldung des polnischen Unternehmens kontrollieren müssen. Das polnische Unternehmen wird schließlich die Meldung des deutschen Unternehmens kontrollieren müssen. Es ist also möglich, dass ein Unternehmen eine Meldung als Auftraggeber und als Auftragnehmer vornehmen muss. Es muss nur dann keine Meldung vorgenommen werden, wenn auf Sie die Ausnahmen von der Meldepflicht zutreffen.
Beispiel 2
Als belgisches Unternehmen entsenden Sie einige niederländische Arbeitnehmer vorübergehend in die Niederlande. Gilt hier eine Meldepflicht?
Ja, denn die niederländischen Arbeitnehmer sind normalerweise in Belgien tätig und nicht in den Niederlanden. Es spielt dabei also keine Rolle, dass es um niederländische Arbeitnehmer geht. Es muss nur dann keine Meldung vorgenommen werden, wenn auf Sie die Ausnahmen von der Meldepflicht zutreffen.
Beispiel 3
Sie sind ein deutsches Unternehmen mit einer Niederlassung in den Niederlanden. Sie beschäftigen hier niederländische Arbeitnehmer auf der Grundlage eines niederländischen Arbeitsvertrages. Müssen Sie eine Meldung vornehmen?
Nein, denn die Arbeitnehmer verrichten ihre Tätigkeiten normalerweise in den Niederlanden und nicht im Ausland.